Erbschaftssteuerreform 2008


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Abgeschickt von Isabel Meßmer am 06 November, 2008 um 15:43:29

Die zentrale Frage, die sich stellt, ist, ob die Erbschaftssteuer 2009 noch anfällt.

Nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 07.November 2006
-1 BvL 10/02 – ist § 19 Absatz 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar. Deshalb hat das BVerfG beschlossen, dass der Gesetzgeber verpflichtet ist, eine Neuregelung spätestens bis zum 31. Dezember 2008 zu treffen.
Was bedeutet dies nun konkret?

Zunächst muss geklärt werden, was geschieht, wenn eine Neuregelung bis dato nicht in Kraft tritt. Dazu können zwei Meinungen vertreten werden. Zum einen könnte die Ansicht vertreten werden, dass nach dem 31.12.2008 ohne Neuregelung eine Erbschaftssteuer nicht mehr erhoben werden kann. Andererseits könnte vertreten werden, dass die alte Regelung bis zur Neuregelung –auch nach dem 31.12.2008- weiterhin angewendet werden kann.
Fakt ist durch den Beschluss, dass die noch gültige Regelung nicht im Einklang mit dem Grundgesetz steht. Gleichzeitig haben die Karlsruher Richter den Gesetzgeber verpflichtet eine Neuregelung zu treffen. Dafür hat er ihm eine Frist bis spätestens 31.12.2008 gesetzt. Wörtlich ausgelegt bedeutet dies, dass die Anwendung des alten Rechts nach diesem Termin nicht mehr gestattet wäre. Teleologisch kann nichts anderes gelten, denn es kann nicht im Sinne des BVerfG sein, ein mit dem Grundgesetz unvereinbares Gesetz auf unbestimmte Zeit anzuwenden. Es kann nur bedeuten, dass nach Ablauf der Übergangsfrist das alte nicht mehr anzuwenden ist. Es liegt also allein am Gesetzgeber eine Neuregelung zu treffen.
Dem halten Gegner entgegen, dass die Formulierung im Vergleich zur Entscheidung über die Vermögenssteuer von 1995 eben gerade keine „Galgenfrist“ gesetzt wird. In der damaligen Entscheidung sprach man „Längstens bis zu diesem Zeitraum ist das bisherige Recht anwendbar.“ In der neueren Entscheidung heißt es jetzt, dass das alte Recht bis zur Neuregelung anwendbar ist. Eine Neuregelung aber bis spätestens 31.12.2008 getroffen werden muss.

Im Ergebnis komme ich daher zu der Meinung, dass es bei keiner Einigung über eine Neuregelung 2009 (vorerst) keine Erbschaftssteuer mehr gibt.

Im Gegensatz zu Österreich, wo die Erbschaftssteuer aufgehoben worden ist, ist hiervon in Deutschland keine Rede. Das heißt, dass eine Erbschaftssteuer jederzeit „wieder eingeführt“ werden kann, soweit sie dann mit den Grundsätzen des Grundgesetzes vereinbar ist.

Denkanstöße, die Fragen aufwerfen, die sich eventuell im Falle keiner Neuregelung stellen könnten.

Ist damit zu rechnen, dass der Gesetzgeber nach dem 31.12.2008 eine Neuregelung erlässt, die dann eventuell rückwirkend zum 01.01.2009 gelten soll. Wie kann mit dieser Situation umgegangen werden? Es gibt vorerst keine Rechtssicherheit. Das macht auch die Beratung und Einschätzung der Bürger schwierig oder gar unmöglich.
Es stellt sich mithin auch die Frage, wie Immobilien zu bewerten sind, wie diese Bewertung vorgenommen werden soll und wer dafür die Kosten zu tragen hat.
Ungeklärt ist auch die Frage, wie man die erhebliche Belastung der Erbschaftssteuer begleichen will, wenn man nur einen Vermögensgegenstand vererbt bekommt, sonst aber über keinerlei Vermögen verfügt und der Freibetrag unter dem Wert des Gegenstandes liegt. Grundsätzlich käme es hier zu einem Zwangsverkauf aufgrund der angefallenen Steuerschuld.
Weitere Fragen stellen sich bei der Firmenfortführung, wenn es aus betriebswirtschaftlichen Gründen zu einem Verkauf vor Ablauf der z.Z. diskutierten 10 Jahresfrist kommt.

In Österreich war ein Grund der Abschaffung, dass ein relativ hoher Aufwand für einen relativ niedrigen Anteil an Steuereinnahmen betrieben werden musste. Fraglich ist, ob das nicht auch für Deutschland gilt.

Es bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber ein neues Gesetz bis 31.12.2008 verabschiedet.




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