Re: 280 oder 283???


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Abgeschickt von Law and Order am 03 April, 2008 um 16:35:33:

Antwort auf: Re: 280 oder 283??? von Legal Eagle am 02 April, 2008 um 18:52:44:

Ich dank' dir für deine Antwort.

Ich habe im wesentlichen zwei Probleme, aufgrund derer ich mich mit SE neben der Leistung schwer tu':
1. Die Werksvollendung ist doch untrennbar mit dem Vorhandensein des Treckers verknüpft. Sicherlich ist dieser Zusammenhang nicht derart eng, dass man von einer Rückgabepflicht VOR Werksvollendung als Teil der Hauptleistungspflicht sprechen könnte; aber zumindest eine Nebenleistungspflicht sollte darin doch schon zu erblicken sein, oder nicht? M. E. würde man dem essentiellen Stellenwert der Verwahrung nicht gerecht, wenn man sie "nur" als Nebenpflicht kategorisierte. In den Urteilen, die ich dazu gefunden habe, ist zwar tatsächlich immer die Rede von einer Nebenpflicht; in diesen Fällen aber ist die Sache, an welcher das Werk verrichtet werden sollte, stets wieder aufgetaucht, sodass auch rein logisch keine Unmöglichkeit vorlag.
2. SchE NEBEN der Leistung macht für mich rein begrifflich keinen Sinn. Es mag ja sein, dass da mein Denkansatz ein gänzlich falscher ist. Aber der Trecker ist nunmal auf Nimmerwiedersehen verschwunden. Wann, wenn nicht in diesem Fall, soll denn sonst Unmöglichkeit vorliegen? Wäre der Trecker explodiert, so wäre doch Zweckfortfall zu bejahen, oder nicht?

"Ferner könnte er einen eventuellen SE des Verkäufers gegen x an y auf diesem Wege weiterreichen (Vermögensschaden -> Integritätsinteresse. Dieser beliefe sich m.E. aber nur auf die Höhe des noch nicht bezahlten Restkaufpreises, somit 9.000.-"

Diese Darstellung leuchtet mir nicht ganz ein... Ich wär' dir dankbar, wenn du das noch einmal ausführen könntest.

Beste Grüße!




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