Abgeschickt von Legal Eagle am 02 April, 2008 um 18:52:44:
Antwort auf: Re: 280 oder 283??? von Legal Eagle am 02 April, 2008 um 18:46:51:
: 280 allein finde ich aber allein aus logischen Gesichtspunkten Blödsinn, weil ein Schadensersatz NEBEN der Leistung doch überhaupt keinen Sinn mehr macht, oder?
:
: Hallo Kollege,
: hier muss ich widersprechen. Beide Anspruchsgrundlagen können in diesem Fall einschlägig sein. Du musst nämlich unterscheiden:
: Geht es um das
: - Integritätsinteresse, d.h. das Interesse, daran, dass mein Vertragspartner meine Rechtsgüter (Eigentum, hier im Gegensatz zu § 823 BGB auch Vermögen!! körperliche Unversehrtheit, Allg Persönlichkeitsrecht, etc) nicht schädigt.
: Hier ist § 280 I iVm 241 II (da stehts!)BGB natürlich wg. Azubi mit § 278 BGB einschlägig.
: Pflichtverletzung liegt hier schon in der Schädigung(Verletzung eines Rechtsguts)des X. Genau beim Schaden wird es in Deinem Fall aber Tricky.
: X ist (wohl) Alleinerbe (ggf prüfen, da ansonsten erbengemeinschaft!!) der verstorbenen Dame, dann hat er von ihr zwar nicht das Eigentum im Wege der Universalsukkzession, § 1922 BGB, erworben - Eigentumsvorbehalt! - wohl aber ein Anwartschaftsrecht auf die Kiste, da die Alte ja schon etwas auf den Kaufpreis anbezahlt hat. X könnte in diesem Fall somit jedenfalls den Wert des AnwR als SE fordern - wieder Problem: das ist nicht einfach der bereits anbezahlte Betrag. Dieser ist im Verhältnis zum wirklichen Wert zu setzen, also 13.500 ist 60% von 22.500, somit Wert des AnwR 60% von 25.000.=15.000 (da sag nochmal einer "judex non calculat".
: Ferner könnte er einen eventuellen SE des Verkäufers gegen x an y auf diesem Wege weiterreichen (Vermögensschaden -> Integritätsinteresse. Dieser beliefe sich m.E. aber nur auf die Höhe des noch nicht bezahlten Restkaufpreises, somit 9.000.-
: § 283 als AGL kannst Du meiner Meinung nach hier vergessen. Wäre nur interessant, wenn die Lackierung einen objektiven (Markt)Wert hätte, der über dem vereinbarten Werklohn liegt. dann hätte x die Differenz (gutes Geschäft)von y als SE verlangen können.
: Übrigens, wenn ich nicht ganz falsch liege ist Zweckfortfall ein Unterfall der objektiven U. Aber was zerbrichst Du Dir hier den Kopf darüber? § 283 ist in allen Fällen des § 275 (Abs 1-3), also bei obj. wie subj. U. einschlägig. Diese Unterscheidung wird hier seit der Schuldrechtsreform aus '02 nicht mehr gemacht.
:
: Ich hoffe, ich hab Klarheit in die Sache gebracht und natürlich auch, dass ich mit meinen Ausführungen richtig liege. Gewähr übernehme ich jedenfalls keine :-)
: Kollegiale Grüße
:
Noch folgender Nachtrag - hab mich im Text etwas verzettelt: mit unterscheiden meinte ich Integritäts- und Leistungsinteresse. Für den Ersatz des letzteren ist § 283 zuständig - eine Norm, für die, wie Pal, dort Rn.1 fesstellt, neben § 281 kaum bedarf besteht - wie auch immer rock on!