Re: 280 oder 283???


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Abgeschickt von Legal Eagle am 02 April, 2008 um 18:46:51:

Antwort auf: 280 oder 283??? von Law And Order am 01 April, 2008 um 11:48:01:

280 allein finde ich aber allein aus logischen Gesichtspunkten Blödsinn, weil ein Schadensersatz NEBEN der Leistung doch überhaupt keinen Sinn mehr macht, oder?


Hallo Kollege,

hier muss ich widersprechen. Beide Anspruchsgrundlagen können in diesem Fall einschlägig sein. Du musst nämlich unterscheiden:

Geht es um das

- Integritätsinteresse, d.h. das Interesse, daran, dass mein Vertragspartner meine Rechtsgüter (Eigentum, hier im Gegensatz zu § 823 BGB auch Vermögen!! körperliche Unversehrtheit, Allg Persönlichkeitsrecht, etc) nicht schädigt.

Hier ist § 280 I iVm 241 II (da stehts!)BGB natürlich wg. Azubi mit § 278 BGB einschlägig.

Pflichtverletzung liegt hier schon in der Schädigung(Verletzung eines Rechtsguts)des X. Genau beim Schaden wird es in Deinem Fall aber Tricky.

X ist (wohl) Alleinerbe (ggf prüfen, da ansonsten erbengemeinschaft!!) der verstorbenen Dame, dann hat er von ihr zwar nicht das Eigentum im Wege der Universalsukkzession, § 1922 BGB, erworben - Eigentumsvorbehalt! - wohl aber ein Anwartschaftsrecht auf die Kiste, da die Alte ja schon etwas auf den Kaufpreis anbezahlt hat. X könnte in diesem Fall somit jedenfalls den Wert des AnwR als SE fordern - wieder Problem: das ist nicht einfach der bereits anbezahlte Betrag. Dieser ist im Verhältnis zum wirklichen Wert zu setzen, also 13.500 ist 60% von 22.500, somit Wert des AnwR 60% von 25.000.=15.000 (da sag nochmal einer "judex non calculat".

Ferner könnte er einen eventuellen SE des Verkäufers gegen x an y auf diesem Wege weiterreichen (Vermögensschaden -> Integritätsinteresse. Dieser beliefe sich m.E. aber nur auf die Höhe des noch nicht bezahlten Restkaufpreises, somit 9.000.-

§ 283 als AGL kannst Du meiner Meinung nach hier vergessen. Wäre nur interessant, wenn die Lackierung einen objektiven (Markt)Wert hätte, der über dem vereinbarten Werklohn liegt. dann hätte x die Differenz (gutes Geschäft)von y als SE verlangen können.

Übrigens, wenn ich nicht ganz falsch liege ist Zweckfortfall ein Unterfall der objektiven U. Aber was zerbrichst Du Dir hier den Kopf darüber? § 283 ist in allen Fällen des § 275 (Abs 1-3), also bei obj. wie subj. U. einschlägig. Diese Unterscheidung wird hier seit der Schuldrechtsreform aus '02 nicht mehr gemacht.


Ich hoffe, ich hab Klarheit in die Sache gebracht und natürlich auch, dass ich mit meinen Ausführungen richtig liege. Gewähr übernehme ich jedenfalls keine :-)

Kollegiale Grüße





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