280 oder 283???


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ Forum www.juraplus.de ]

Abgeschickt von Law And Order am 01 April, 2008 um 11:48:01

Moin!

Ich habe mich bei folgendem, fiktivem Sachverhalt ein wenig verzahnt; womöglich kann mir einer von euch weiterhelfen...Das wär' super! Wink

X bringt einen Trecker zum Mechaniker Y, damit dieser dem bäuerlichen Gefährt eine neue Lackierung verpasst. Dieser Trecker (inklusive Bauernhof) wurde dem X vor kurzem von seiner mittlerweile dahingesiechten Frau überlassen. Die gute Dame hatte aber das gute Stück dereinst unter Eigentumsvorbehalt erworben und vor dem Erbfall knapp die Hälfte des Kaufpreises abbezahlt (Kaufpreis: 22.500 €, abbezahlt: 13.500.; tatsächlicher Marktwert des Treckers: 25.000 €).
Wie das Leben/ der Sachverhalt so spielt, lässt der Azubi des Y in der folgenden Nacht das Scheunentor unverschlossen, sodass - neben dem Firmenwagen des Y - auch der Trecker des X gestohlen wird.
Die Frage ist nun (naheliegend): In welcher Höhe kann der X nun Schadensersatz verlangen?

Mein Problem ist nun folgendes: Ich wollte das ganze über Unmöglichkeit und dementsprechend über 283 handhaben. Das klang für mich logisch, da ich Zweckfortfall (Diebstahl = Wegfall des Leistungssubstituts) bejahen wollte. Nun habe ich aber desöfteren lesen müssen, dass sich der Zweckfortfall nur auf die objektive (nicht wie hier auf die subjektive) Unmöglichkeit beziehe, sprich: der Trecker hätte in die Luft fliegen müssen o. ä., eine Wegnahme ist aber nicht ausreichend. Schon diese Unterscheidung finde ich nicht ganz einleuchtend (der Y ist ja so oder so von seiner Erfüllungspflicht freigeworden; der Trecker ist ja nunmal futsch).
Jedenfalls würde ich schon gern nach wie vor den Weg über 283 gehen. Dann aber müsste ja die Verletzung einer Haupt- oder Nebenleistungspflicht zu bejahen sein. Und genau da stoße ich dann wieder auf Probleme. Sad Denn die Rückgabepflicht des Werkunternehmers bezieht sich ja nur auf das FERTIGE Werk (hier also: der lackierte Trecker). Des Weiteren soll der Werkunternehmer zwar eine besondere Obhutspflicht hinsichtlicher der ihm übergebenen Gegenstände haben. Dies wird aber nur als NEBENPFLICHT gesehen, sodass hierfür nur 280 möglich wäre. 280 allein finde ich aber allein aus logischen Gesichtspunkten Blödsinn, weil ein Schadensersatz NEBEN der Leistung doch überhaupt keinen Sinn mehr macht, oder?

Ich hoffe, einer von euch kann mir da einen Wink geben...




Antworten:



Ihre Antwort

Name:
E-Mail:

Subject:

Text:

Optionale URL:
Link Titel:
Optionale Bild-URL:


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ Forum www.juraplus.de ]