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Sachverständiger im Arzthaftungsprozess:

Wenn bei einer konkreten Behandlung über eine Querschnittslähmung noch nicht berichtet worden ist, reicht es nicht aus, wenn dieses Risiko als lediglich theoretisches Risiko einzustufen und eine Aufklärungspflicht zu verneinen ist. Insoweit der Beurteilung des gerichtlichen Sachverständigen medizinische Fragen zugrunde liegen, muß der Richter aufgrund des Fehlens eigener medizinischer Kenntnisse Unklarheiten und Zweifel bei den Bekundungen des Sachverständigen durch eine gezielte Befragung klären ( BGH VI 198 / 09 ).


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