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Zuwendungen an Ärzte unangemessene Einflußnahme:

Es stellt eine unnagemessene unsachliche Einflußnahme auf die ärztliche Behandlungstätigkeit dar, wenn durch das Gewähren oder in Aussicht stellen eines finanziellen Vorteils darauf hingewirkt wird, daß Ärzte entgegen ihren Pflichten aus dem Behandlungsvertrag und dem Berufsrecht nicht allein anhand dem Patienteninteresse entscheiden, ob ein Patient an bestimmte Anbieter gesundheitlicher Leistungen verwiesen wird ( BGH I ZR 182 / 08 ).


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