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Samstag kein Werktag:

Bei der Berechnung der Zahlungsfrist von drei Werktagen, die ein vorleistungspflichtiger Mieter nach § 556 b I BGB oder nach entsprechenden Vertragsklauseln einzuhalten hat, ist der Samstag nicht als Werktag mitzuzählen ( BGH VIII ZR 129 / 09 ).


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