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Terminsgebühr bei Besprechung wegen außergerichtlicher Erledigung:

Insoweit ein Anwalt eines Anspruchsgegners mit dem Anwalt des Anspruchsstellers eine Angelegenheit, um diese außergerichtlich zu erledigen, bespricht, so verdient er damit die Terminsgebühr jedenfalls dann, wenn sein Auftrag die Rechtsverteidigung in einem etwaigen Klageverfahren umfaßt ( BGH IX ZR 198 / 09 ).


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