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Jahresfrist bei Einwendungen gegen Betriebskostenabrechnung:
Materiell-rechtliche Einwendungen gegen die Betriebskostenabrechnung muß der Mieter dem Vermieter auch dann binnen eines Jahres mitteilen, wenn er sie bereits gegenüber einer früheren Abrechnung erhoben hatte ( BGH VIII ZR 185 / 09 ).
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