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Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs:

Eine Rechtsbeschwerde ist nicht wegen des Verfahrensfehlers einer Verletzung des rechtlichen Gehörs zuzulassen, wenn es der Beschwerdeführer versäumt hat, den Verstoß im Rahmen eines vorinstanzlichen Rechtsmittels zu rügen ( BGH IX ZB 225 / 09 ).


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