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Kein Nacherfüllungsverlangen erforderlich:
Insoweit einem KFZ-Unternehmen bei einer Reparatur besonders gravierende und elementare Ausführungs- und Beratungsfehler unterlaufen, kann das eine Fristsetzung zur Nacherfüllung überflüssig machen ( OLG Koblenz 5 U 290 / 10 ).
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