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Pflicht zur Vorlage des Grundschuldbriefs:

Für die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Rangrücktritt einer Briefgrundschuld kann auf die Vorlage des Briefes nicht verzichtet werden. Allein die Notwendigkeit, die Vorlage im Wege der Zwangsvollstreckung zu erzwingen, ändert daran nichts ( OLG München 34 Wx 4 / 10 ).


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