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Keine Befugnis zum Führen von Anwaltsprozessen:
Ein Rechtsanwalt im Ruhestand kann sich nach dem Erlöschen seiner Zulassung zum Rechtsanwaltsberuf auch dann nicht selbst vor dem Bundessozialgericht vertreten, wenn ihm die Rechtsanwaltskammer ausdrücklich die Erlaubnis erteilt hat, die Bezeichnung "Rechtsanwalt im Ruhestand" zu führen. Mit dem Erlöschen der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erlöscht auch seine Befugnis zum Führen von Anwaltsprozessen (BSG B 3 P 1 / 10 C ).
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