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Voraussetzungen für die strafbefreiende Selbstanzeige:
Eine strafbefreiende Selbstanzeige iSd. § 371 AO setzt vollständige und richtige Angaben voraus. Eine Teilselbstanzeige ist hingegen nicht ausreichend. Bei der Strafbefreiung gemäß § 371 AO handelt es sich um eine restriktiv auszulegende Ausnahmevorschrift, was sich auch auf die Auslegung der Sperrgründe des § 371 II AO auswirkt ( BGH 1 StR 577 / 09 ).
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