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Überprüfungspflicht des Rechtsanwalts:
Ein Rechtsanwalt ist idR. nicht verpflichtet, die Befolgung einer konkreten schriftlichen Einzelanweisung, die zuvor an einen bisher stets zuverlässigen Büroangestellten übermittelt wurde, zu überprüfen ( BGH XII ZB 64 / 09 ).
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