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Keine Entscheidung im Verfahren der einstweiligen Verfügung:
Im Hinblick auf divergierende Vorstellungen zur gesundheitsbezogenen Werbung für Alkoholika können Angaben wie "Bekömmlichkeit" oder zum "Wohlbefinden" beim Genuß von Alkoholika nicht im Verfahren der einstweiligen Verfügung abschließend geklärt werden ( OLG Düsseldorf 20 U 183 / 09 ).
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