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Abänderung eines Versäumnisurteils:
Eine behauptete Änderung der im Erstprozess einem Versäumnisurteil zu Grunde gelegten, fingierten Verhältnisse erlaubt keine Abänderung nach § 323 ZPO. Eine Abänderung ist nur dann und insoweit möglich, als sich die seinerzeit gegebenen tatsächlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben ( BGH XII ZR 98 / 08 ).
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