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Gewaltandrohung als unmenschliche Behandlung:

Die unmittelbaren Drohungen gegen den Kindsmörder Gäfgen mit der Absicht, Informationen zu erpressen, waren schwerwiegend genug, um als unmenschliche Behandlung iSv. Art. 3 EMRK zu gelten. Es liegt jedoch kein Verstoß gegen Art. 6 EMRK vor ( EGMR 22978 / 05 ).


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