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Beherrschung der deutschen Schriftsprache erforderlich:

Eine mittelbare Benachteiligung iSd. § 3 II AGG liegt nicht vor, wenn die unterschiedliche Behandlung durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung des Ziels angemessen und erforderlich sind. Insbesondere, wenn ein Arbeitgeber vom Angestellten die Beherrschung der deutschen Schriftsprache verlangt, erfolgt er ein sachlich gerechtfertigtes Ziel ( BAG 2 AZR 764 / 08 ).




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