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Keine Benachteiligung gegenüber jüngeren Arbeitnehmern:
Ältere Arbeitnehmer, die ein Arbeitgeber von einem Personalabbau ausnimmt, werden auch dann nicht iSv. § 3 I 1 AGG unmittelbar gegenüber jüngeren Arbeitnehmern benachteiligt, wenn der Personalabbau durch freiwillige Aufhebungsverträge unter Zahlung attraktiver Abfindungen erfolgt ( BAG 6 AZR 911 / 08 ).
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