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Gesamtschuldner als Haftungseinheit:

Mehrere Gesamtschuldner können aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen eine Haftungseinheit in dem Sinne bilden, dafl auf sie nur eine gemeinsame Quote entfüllt, sie also für den Ausgleich so behandelt werden, als wären sie nur eine Person. Für die abweichende Bestimmung iSv. § 426 I 1 BGB ist dabei derjenige darlegungs- und beweisverpflichtet, der sich hierauf beruft ( OLG Hamm 6 U 157 / 09 ).




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