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Örtliche Zuständigkeit für Auslieferungsersuchen:
§ 14 II IRG ist dann analog anzuwenden, wenn über mehrere denselben Verfolgten betreffende Auslieferungsersuchen zu entscheiden ist, solange ein OLG mit einem zuvor eingegangen Auslieferungsersuchen befasst ist ( OLG Bamberg 4 Ausl A 10 / 10 ).
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