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Pflichtwidriges Handeln des Notars:
Ein Notar, der bereits vor der Beurkundung von einem von den Kaufvertragsparteien zum Nachteil des finanzierenden Geldinstituts geplanten Betrug erlangt hat und trotzdem hinterlegte Gelder auszahlt, handelt pflichtwidrig ISd. § 266 StGB und verstößt gegen § 54 s Nr. 1 BeurkG ( BGH 2 StR 153 / 09 ).
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