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Ungleichbehandlung Antiquitäten und Schmuckstücken:
Zwischen dem Handel mit Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und Antiquitäten besteht ein Unterschied zum Handel mit Schmuckstücken, weshalb die Regelung des § 4 I iVm. § 9 VII Nr. 1 PAngV nicht gegen Art. 3 I GG verstößt. Der Preis für Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten muß daher auch weiterhin nicht im Schaufenster ausgewiesen werden ( BVerfG 1 BvR 476 / 10 ).
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