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Ergänzungspfleger im familienrechtlichen Verfahren:
In einem familiengerichtlichen Verfahren, das die Genehmigung einer Erbausschlagung betrifft, ist einem minderjährigen Kind im Alter von 14 Jahren zur Wahrnehmung seiner Verfahrensrechte ein Ergänzungspfleger beizustellen ( KG 17 UF 5 / 10 ).
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