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Unwirksame Zustellung eines Mahnbescheids:

Die unwirksame Zustellung eines Mahnbescheids hindert den Eintritt der Verjährungshemmung nicht, wenn der Anspruchsinhaber für die wirksame Zustellung aus seiner Sicht alles erforderliche getan hat, der Anspruchsgegner in unverjährter Zeit von dem Erlaß des Mahnbescheids und seinem Inhalt Kenntnis erlangt und die Wirksamkeit der Zustellung ebenfalls in unverjährter Zeit in einem Rechtsstreit geprüft wird ( BGH V ZR 98 / 09 ).



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