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Tarifregelung bezüglich Nebentätigkeit:
Eine Tarifregelung, die eine Nebentätigkeit eines Beschäftigten in einem Konkurrenzbetrieb nur bei "unmittelbarer" Wettbewerbstätigkeit untersagt, weicht zu Gunsten des Arbeitnehmers von den allgemeinen Grundsätzen ab. Eine nur untergeordnete wirtschaftliche Unterstützung des Konkurrenzunternehmens stellt dabei keine verbotene unmittelbare Wettbewerbstätigkeit dar ( BAG 10 AZR 66 / 09 ).
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