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Kündigung wegen Vertragspflichtverletzung:

Insoweit ein Arbeitgeber wegen einer bestimmten Vertragspflichtverletzung eine Abmahnung ausspricht, so kann er wegen des darin gerügten Verhaltens des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis nicht mehr außerordentlich oder ordentlich kündigen. Insoweit anschlieflend weitere Pflichtverletzungen zu den abgemahnten hinzutreten oder weitere frühere Pflichtverletzungen dem Arbeitgeber erst nach Ausspruch der Abmahnung bekannt werden, so kann er auf diese zur Begründung der Kündigung zurückgreifen und die bereits abgemahnten Verstöße unterstützend hinzuziehen ( BAG 2 AZR 751 / 08 ).



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