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Verpflichtung des ( ehemaligen ) Rechtsanwalts:
Ein ehemaliger Rechtsanwalt, der zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichtet worden ist, muß Namen und Anschriften seiner Mandanten sowie die Höhe der gegen sie gerichteten Forderungen angeben. Weder die Norm § 203 StGB noch die Norm § 49 b IV BRAO stehen einer solchen Verpflichtung entgegen, sofern nicht im Ausnahmefall konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dafl eine auflergewöhnliche Beeinträchtigung der Grundrechte von Mandanten zu befürchten ist ( BGH I ZB 65 / 09 ).
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