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Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft und der dadurch entstehende Erlös:

Betreibt ein Gläubiger, der den dem Schuldner als Miteigentümer eines Grundstücks zustehenden Anspruch auf Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft und auf Teilung sowie Auszahlung des Erlöses gepfändet hat, die Teilungsversteigerung, so ist der Schuldner auch dann nicht an einer Verfügung über seinen Miteigentumsanteil gehindert, wenn der gepfändete Anspruch dadurch untergeht ( BGH V ZB 92 / 09 ).



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