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Grobes Verschulden eines Steuerberaters:
Einem Steuerberater kann ein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden von Zahnarztkosten zur Last fallen, wenn er es unterlässt, seinen Mandanten nach solchen Aufwendungen zu fragen. Die entsprechende Verpflichtung nachzufragen, entfällt auch dann nicht, wenn Dritte Angaben und Unterlagen für den Steuerpflichtigen beibringen ( BFH VI R 58 / 07 ).
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