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Kein Verbot gegen das Transparenzgebot:

Es liegt kein Verbot gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 I 2 BGB vor, wenn bei einer Gewerbemiete in einer Formularklausel die allgemeine Umlage von Verwaltungskosten auf den Mieter bestimmt wird ( BGH XII ZR 69 / 08 ).



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