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Download von Kinderpornografie:
Wer bewusst und gewollt Seiten mit Kinderpornografie im Internet aufruft und auf dem Bildschirm seines Compters betrachtet, unternimmt es, sich den Besitz von kinderpornografischen Schriften bzw. Dateien zu verschaffen. Nicht erforderlich zur Erfüllung von objektivem und subjektivem Tatbestand ist der Plan, die Datei abzuspeichern oder das Wissen um die automatische Abspeicherung der Datei im Internet-Cache ( OLG Hamburg 2-27 / 09 ).
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