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Haftung der Wohnungseigentümer:
Für Verbindlichkeiten aus einem Vertrag mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer haften die Wohnungseigentümer nur dann als Gesamtschuldner, wenn sie sich neben dem Verband klar und eindeutig persönlich verpflichtet haben ( BGH VIII ZR 329 / 08 ).
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