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Wegnahme von Zahngold:
Die Wegnahme von Zahngold eines Verstorbenen nach dessen Einäscherung kann als Verwahrungsbruch nach ß 133 I StGB strafbar sein. Das Zahngold eines Verstorbenen nach dessen Einäscherung ist jedenfalls keine Asche iSv. § 168 I StGB ( OLG Nürnberg 1 St Ss 163 / 09 ).
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