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Anwaltswechsel im Rahmen der Beiordnung:

Ein Anwaltswechsel setzt auch im Rahmen der Beiordnung einen triftigen Grund voraus, der auch einen verständigen vermögenden Beteiligten veranlasst hätte, einen Anwaltswechsel vorzunehmen und die dadurch entstehenden Mehrkosten zu übernehmen ( OVG Berlin - Brandenburg 10 B 4 / 09 ).



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