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Begrenzung der Minderjährigenhaftung:
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Minderjährigen, das sich aus Art. 7 iVm. Art 6 BerlVerf ergibt, begründet eine Verpflichtung der Gerichte, eine Begrenzung der Minderjährigenhaftung zu überprüfen ( VerfGH 31 / 09 ).
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