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Keine weitere Ablösung von Forderungen:
Wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft das Vorrecht der Zuordnung ihrer Forderungen zu der Rangklasse 2 des § 10 I ZVG in voller Höhe in Anspruch genommen hat, steht ihr nach der Ablösung der Forderungen dieses Vorrecht in demselbem Zwangsvollstreckungsverfahren nicht mehr und nochmals zu ( BGH V ZB 129 / 09 ).
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