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Religiöse Bekundungen in einer Schule:
Das Verbot religiöser Bekundungen in einer Schule gemäß §§ 57 IV, 58 Schulgesetz Nordrhein-Westfalen erfasst auch das Tragen einer Haaransatz und Ohren bedeckenden Mütze durch eine Sozialpädagogin muslimischen Glaubens. Das im Landesrecht verankerte Bekundungsverbot verstößt dabei nicht gegen höherrangiges Recht ( BAG 2 AZR 499 / 08 ).
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