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Keine Besorgnis der Befangenheit:
Der Umstand, daß sich ein Richter zur Erprobung bei einem OLG befindet, rechtfertigt für sich alleine genommen noch nicht die Besorgnis der Befangenheit in einem gegen seinen Dienstherrn gerichteten Amtshaftungsprozess ( BGH III ZB 55 / 09 ).
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