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Abtretung künftiger Forderungen:
Wenn ein späterer Insolvenzschuldner künftige Forderungen unter der aufschiebenden Bedingung des Ankaufs der jeweiligen Forderung durch den Abtretungsempfänger ab, steht die Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts der Wirksamkeit der Abtretung nicht entgegen ( BGH IX ZR 1 / 09 ).
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