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Unterzeichnung durch Rechtsanwalt:
Ein Rechtsanwalt darf das Empfangsbekenntnis nur unterzeichnen und zurückgeben, wenn sichergestellt ist, daß in den Handakten die Rechtsmittelfrist festgehalten und vermerkt ist, daß die Frist im Fristenkalender notiert worden ist ( BGH VI ZB 64 / 09 ).
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