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Zurechnung der Betriebsgefahr:
Der Fahrer eines KFZ, der nicht zugleich Halter desselben ist, muß sich die einfache Betriebsgefahr des Fahrzeugs, nur dann zurechnen lassen, wenn er seinerseits für Verschulden gemäß § 823 BGB oder für vermutetes Verschulden gemäß § 18 StVG haftet ( BGH VI ZR 64 / 08 ).
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