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Haftung des Anschlussinhabers:
Der Anschlussinhaber eines Internetanschlusses haftet auch für illegale Downloads, die von Ehemann und Kindern gemacht werden. Das vom Anschlussinhaber ausgesprochene Verbot von illegalen Downloads genügt dabei nicht zur Vermeidung von Rechtsverletzungen. Vielmehr mufl ein solches Verbot auch überwacht bzw. der Anschluss technisch beschränkt werden ( OLG Köln 6 U 101 / 09 ).
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