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IdR. keine Geldentschädigung:
Auch, wenn ein Roman schwerwiegend in das Persönlichkeitsrecht eingreift und deshalb sogar ein gerichtliches Verbreitungsverbot ergangen ist, kann der Verletzte nur ausnahmsweise eine Entschädigung in Geld für immateriellen Schaden verlangen ( BGH VI ZR 219 / 08 ).
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