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Umfang eines Beratungsvertrags:
Zwischen einem Hersteller von Baumaterialien und einem Bauherrn kommt ein Beratungsvertrag zustanden, wenn der Hersteller von Baumaterialien auf Wunsch des Bauherrn ein Produkt für die konkrete Baumaflnahme empfiehlt. Zum Umfang der Prüfungsverpflichtungen des Herstellers gehört es dann auch, zu prüfen, ob das empfohlene Produkt für das konkrete Bauvorhaben geeignet ist ( OLG Stuttgart 12 U 76 / 09 ).
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