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Frist der Berufungsbegründung:
Ein Antrag, der auf das Ruhen des Verfahrens gerichtet ist, impliziert nicht gleichzeitig auch einen Antrag auf Verlängerung der laufenden Berufungsfrist. Ist die Berufung unzulässig, weil die entsprechende Frist nicht gewahrt wurde, so darf im Berufungsverfahren ein Anerkenntnisurteil insbesondere dann nicht ergehen, wenn das Anerkenntnis nach Versäumung der Berufungsfrist erklärt worden ist ( BGH XI ZB 15 / 09 ).
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