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Rechtsmittel gegen Kostenentscheidungen:
Kostenentscheidungen können nach In-Kraft-Treten des FamG ohne gleichzeitiges Rechtsmittel gegen die Hauptsache mit der regulären Beschwerde nach §§ 58 ff. FamG isoliert angegriffen werden, insoweit die Beschwerdesumme von 600,- Euro nach § 61 I FamG überschritten wird ( OLG Stuttgart 18 UF 243 / 09 ).
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