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Bestimmung des Gerichtsstands:

Insoweit in einem ersten Rechtszug neben dem in der Klageschrift angegebenen ausländischen Wohnsitz des Beklagten im Blick auf die Zuständigkeit des Gerichts auch ein inländischer Wohnsitz angegeben, so ist die unbeanstandete ausländische Anschrift, unter der dem Beklagten die Klage auf Veranlassung des Klägers zugestellt wurde, für die Bestimmung des Berufungsgerichts maflgeblich ( BGH IX ZB 294 / 08 ).


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